[ Auszug: (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den
Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die
Vorschriften des § 1172 ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]